Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Firma Graßhoff GmbH & Co. KG im Rahmen von Transport- und Krangestellungsaufträgen. Von uns übernommene Aufträge zur Beförderung von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HGB. Unseren Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Für Baggergestellungen/Aushubarbeiten gelten die Vorschriften des BGB für Mietvertrag in Verbindung mit Dienstverschaffungsvertrag.

1.2 Abweichende AGB von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die Transport- und Baggergestellungen zum Gegenstand haben. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.

2. Angebot und Auftrag

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere nach §70 StVZO und § 29 StVO, hängt von der Erteilung dieser Genehmigung ab.

3. Kalkulation und Preise

3.1 Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen berechtigen zur Preiskorrektur. Preisänderungen wegen Kosten- und Tariferhöhungen sind zulässig, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen. Werden die Preise wesentlich stärker erhöht, als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.

4. Verzugsfolgen

4.1 Bei Leistungsverzögerungen, die wir zu vertreten haben, haften wir, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur gemäß nachstehender Bestimmungen für einen entstehenden Schaden.
4.2 Wird die von uns geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z. B. unabwendbare Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungsverhältnisse etc.), so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich. Dauert die Verzögerung unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Unabhängig davon ist unsere Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes.

5. Kündigung des Vertrages

5.1 Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall, sofern der Kündigungsgrund nicht von uns gegeben wurde, an uns die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Dabei sind von uns eingesparte Aufwendungen sowie durch anderweitigen Einsatz erzielte oder schuldhaft nicht erzielte Erlöse abzuziehen.

5.2 Die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG ist zu einer Kündigung berechtigt, wenn sich vor oder während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass dieser in der vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann, wenn insbesondere zu befürchten steht, dass durch den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen eine Schädigung an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten zu befürchten oder wahrscheinlich ist, und wenn diese Umstände nicht schon bei Vertragsabschluss erkennbar waren, und nicht von der Firma Graßhoff GmbH & Co. KG zu vertreten sind. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen den erbrachten Leistungen entsprechenden Vergütungsanteil zu bezahlen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

6. Haftung

6.1 Die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG verpflichtet sich, alle ihr erteilten Aufträge mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

6.2 Besteht die Hauptleistung der Firma Graßhoff GmbH & Co. KG in der Transportleistung, so gelten, soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

6.3 Versicherungsverträge mit höheren Versicherungssummen werden im Einzelfall und auf Wunsch für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, wenn vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wird.

6.4 Zur Versicherung des Gutes ist die Graßhoff GmbH & Co. KG nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

6.5 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG zu den am Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

6.6 Für Personen- und Sachschäden, die von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haften wir im Namen der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung „Allgemeine VS-Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)‘ und ‚Allgemeine VS-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)“ bis zum Höchstbetrag von 1.000.000,00 € pro Schadenereignis für Personen- und Sachschäden pauschal.

6.7 Ausgeschlossen von der Haftung sind mittelbare Schäden, die vor Vertragsabschluss oder Vornahme der schädigenden Handlung nicht vorhersehbar waren, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

6.8 Für im Rahmen von Mietverträgen in Verbindung mit Dienst- verschaffungsverträgen durchgeführte Arbeiten haften wir nur für Auswahlverschulden.

6.9 Auf die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmer und die mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

7. Auftragsdurchführung

7.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführungen erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.

7.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG von Ansprüchen der Eigentümer, berechtigten und sonstiger Dritter, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Er hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet er in vollem Umfang.

7.3 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen -ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und. sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdischer Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Tritt aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht bei einem Dritten ein Schaden ein, so hat er die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, gilt die jeweils an der Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt, bzw. die Person, die durch ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.

7.5 Soweit von Auftraggeberseite Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen einzustehen. Bei Bagger- und Aushubarbeiten wird die Firma Graßhoff GmbH & Co. KG nicht im Rahmen eines Fracht- oder Werkvertrages, sondern ausschließlich im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages tätig. Die von ihr bereitgestellten Arbeitskräfte sind dabei Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterliegen den Weisungen des Auftraggebers. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.

7.6 Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

7.7 Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.

7.8 Für die Be- und Entladung von schüttbaren Massengütern beträgt die Be- und Entladefrist jeweils maximal 20 Minuten. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer, die Graßhoff GmbH & Co. KG berechtigt, Standgebühren zu berechnen. § 5 VBGL bleibt unberührt.

8. Zahlung und Aufrechnung

8.1 Unsere Rechnungen sind rein netto nach Rechnungserhalt spesenfrei ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Datenschutz

9.1 Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages erforderlich ist.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des GüKG, des HGB, des BGB, insbesondere bei Baggergestellungsverträgen die Bestimmungen über Mietvertrag in Verbindung mit Dienstverschaffungsvertrag.

10.2 Erfüllungsort ist der Sitz unserer jeweils tätigen Niederlassung, in Zweifelsfällen der Sitz unserer Hauptverwaltung in Cremlingen-Weddel.

10.3 Gerichtsstand ist Braunschweig, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder eine Handelsgesellschaft ist.

10.4 Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.

10.5 Alle Streitigkeiten – auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt- unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

Graßhoff GmbH & Co. KG

Im Oktober 2020